
Werde Teil des Sauna Traums an der Goldküste
GenossenschafterIn werden
Die Genossenschaft Seesauna Stäfa ist eine Erfolgsgeschichte.
Die Sauna direkt am Zürichsee trifft ein Bedürfnis der Bevölkerung. Im August 2018 wurde die Genossenschaft gegründet. Innert nur fünf Monaten meldeten sich über 70 GenossenschafterInnen an. 250'000 Franken wurden damals mit Genossenschafts-Anteilen und Spenden gesammelt.
In den Monaten danach sind mit jedem weiteren Realisierungsschritt weitere GenossenschafterInnen dazu gekommen. Jetzt nach der Eröffnung ist das Ergebnis sichtbar – ein guter Moment, um jetzt einzusteigen.
Unser Wunschkapital sind 350'000 Franken. Damit hat die Seesauna genügend gesicherte Betriebsreserven für Löhne, laufende Kosten usw. Und um weitere nötige Einrichtung anzuschaffen und den Ausbau der Seesauna zu planen.
Noch bis am 31. Dezember 2020 kann man sich zur Mitgliedschaft anmelden. Danach werden keine GenossenschafterInnen mehr aufgenommen.
Was bringt Dir die Mitgliedschaft in der Genossenschaft?
Deine
Teilhabe
Mit dem Erwerb eines Anteilsschein wirst du MiteigentümerIn der Seesauna Stäfa.
Deine
Vergünstigung
Du erhältst Vergünstigung auf den Eintrittspreis.
Deine
Stimme
Du hast eine Stimme bei wichtigen Entscheidungen und kannst an der Genossenschafts-Versammlung teilnehmen.
Deine
Verewigung
Du wirst – sofern du das möchtest – auf der Webseite und in der Sauna dankend erwähnt.
Dein
Anteilsschein
Alle Genossenschafter-Innen erhalten einen gezeichneten Anteilsschein.
Deine
Rückzahlung
Bei erfolgreichem Geschäftsgang kann der Betrag nach frühestens vier Jahren zurückerstattet werden.
Genossenschafts-Anteil und Vergünstigung
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Anteil zu Fr. 2000.– = 20% Vergünstigung auf den Eintritt
Zur Zeit nehmem wir keine Genossneschafter:inenn auf.
Hast Du Fragen zur Genossenschaft? Wir beantworten diese gerne. Nutze das Kontaktformular oder nimm telefonisch Kontakt auf: 079 448 13 46 (werktags 17:00 – 21:00)
Wichtig:
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Beim Genossenschaft-Anteilsschein handelt es sich um eine Investition in das Eigenkapital der Genossenschaft. Gemäss § 15 der Statuten kann bei erfolgreichem Geschäftsgang nach frühestens vier Jahren der Betrag zurückerstattet werden.
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Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit oder Nachschusspflicht des einzelnen Genossenschafters ist ausgeschlossen.
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Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme von Mitgliedern